§1

Allgemeine Fahrzeuganforderungen

(1) Fahrzeuge müssen sich in einem verkehrstauglichen Zustand befinden und dürfen keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit des Fahrzeugs, der Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer gefährden könnten. Die Halter sind dafür verantwortlich, dass ihre Fahrzeuge regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.

(2) Sämtliche Fahrzeugteile und Ausstattungen, die nach dem FZGB vorgeschrieben sind, müssen den jeweils geltenden Normen entsprechen und in einwandfreiem Zustand sein. Bei nachweislichem Verstoß gegen die Anforderungen des §1 FZGB kann eine Betriebsuntersagung für das betreffende Fahrzeug ausgesprochen werden.