Geschwindigkeitsbegrenzungen(1) Innerhalb des Gebietes von BrickCounty gelten, sofern keine abweichende und rechtmäßig angebrachte Beschilderung vorhanden ist, die folgenden Höchstgeschwindigkeiten für Kraftfahrzeuge:
Hauptstraße innerhalb der Stadtgrenze: 80 km/h
Hauptstraße außerhalb der Stadtgrenze: 100 km/h
Seitenstraßen: 60 km/h
Feldwege: 30 km/h
Landstraßen: 80 km/h
Autobahn: Unbegrenzt (Richtgeschwindigkeit: 130 km/h)
Flughafengelände: 30 km/h
Flughafen Taxiway: (Mit Sondergenehmigung): 15 km/h
(2) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung (Lastkraftwagen) und Personenkraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Kraftomnibusse) dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht überschreiten und müssen auf eine Geschwindigkeit von maximal 130 km/h begrenzt sein.
(3) Im Falle einer von Absatz 1 abweichenden Geschwindigkeitsbegrenzung durch eine gültige, von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnete und aufgestellte Beschilderung, ist diese Beschilderung vorrangig zu beachten. Sollte ein Verkehrsteilnehmer den Verdacht hegen, dass eine Verkehrsbeschilderung unrechtmäßig angebracht wurde, ist dies unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.
(4) Auf Autobahnen gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h, sofern keine unvorhersehbaren Notfälle (z.B. Fahrzeugpannen, medizinische Notfälle) oder verkehrsbedingte Anhaltungen vorliegen. Fahrzeuge, die bauartbedingt nicht in der Lage sind, diese Mindestgeschwindigkeit zu erreichen, ist die Nutzung der Autobahn untersagt.
(5) Wer gegen die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 4 dieses Paragraphen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Höhe des zu verhängenden Bußgeldes für Geschwindigkeitsüberschreitungen beträgt 8€ pro km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wobei eine Toleranz von 5 km/h gewährt wird.
(6) Bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Geschwindigkeitsbegrenzungen, insbesondere wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung in grober Weise die Verkehrssicherheit gefährdet oder wiederholt vorsätzlich begangen wurde, kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten Sanktionen die Einziehung des Fahrzeugs gemäß § 10 anordnen. Die Anordnung der Einziehung erfolgt nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.